Wir sind eine Menschheitsfamilie

Satzung der "Impekoven Foundation"

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung trägt den Namen "Impekoven Foundation".
  2. Sie hat ihren Sitz in Essen.
  3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Völkerverständigung und des Umweltschutzes sowie der persönlichen Entwicklung.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. Unterstützung und Durchführung von Bildungsprogrammen, b. Förderung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten, c. Finanzielle und materielle Unterstützung von Projekten, die auf eine nachhaltige Entwicklung und eine gerechte Weltgesellschaft abzielen.

§3 - Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§4 - Stiftungsvermögen und Mittelverwendung

  1. Das Stiftungsvermögen bleibt ungeschmälert erhalten.
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und etwaige Spenden werden zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet.

§5 - Ausschlusskriterien

  1. Die Stiftung darf keine Projekte oder Organisationen unterstützen, die politische oder religiöse Ziele verfolgen.
  2. Eine Förderung erfolgt nicht, wenn sie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widerspricht oder extremistische Bestrebungen fördert.

§6 - Organe der Stiftung

  1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und repräsentiert sie nach außen.
  3. Der Stiftungsrat berät und überwacht die Tätigkeit des Vorstands.

§7 - Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§8 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde in Kraft.